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Ankauf von Privat - Mangelunkenntnis des erwerbenden Gebrauchtwagenhändlers infolge grober Fahrlässigkeit

Wir möchten Sie heute über ein Urteil des OLG Hamm vom 16.05.2017 (Az. 28 U 101/16) informieren.

 

Gegenstand des Rechtsstreits war ein gebrauchter Nissan Juke, den ein Gebrauchtwagenhändler von einem privaten Käufer erwarb. In dem schriftlichen Kaufvertrag war vermerkt worden, dass das Fahrzeug unfallfrei ist und keine Nachlackierungen aufweist. Außerdem enthielt der Vertrag einen pauschalen Gewährleistungsausschluss. Dem Händler, der vor Abschluss des Kaufvertrages Gelegenheit erhalten hatte, das Fahrzeug im Rahmen einer Sichtprüfung in seiner Werkstatt zu untersuchen, war bekannt, dass der Verkäufer nicht der Ersthalter des Fahrzeugs war. Nach Erhalt des Fahrzeugs reklamierte der Händler gegenüber dem privaten Verkäufer die fehlende Unfallfreiheit des Fahrzeugs und vorhandene Nachlackierungen und trat vom Kaufvertrag zurück. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte später, dass das Fahrzeug u.a. im rechten hinteren Bereich einen unfachmännisch reparierten Unfallschaden mit Nachlackierungen sowie am vorderen Stoßfänger Spuren eines Anprallgeschehens aufweist.

 

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Werkvertragsrecht? Hinweispflichten bei Vertragsanbahnung

Insbesondere bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung stellt sich für Fahrzeugeigentümer oftmals die Frage, ob eine anstehende Reparatur überhaupt noch wirtschaftlich sinnvoll ist. So auch in einem vom ZDK unterstützten Rechtsstreit, der in letzter Instanz leider auch vom BGH mit Urteil vom 14.09.2017 (Az. VII ZR 307/16) zu Lasten der Werkstatt entschieden wurde.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Ford Fokus mit Erstzulassung vom 31.08.2007 und einer Laufleistung von rund 212.500 km (Stand: März 2014). Der Wiederbeschaffungswert des Pkw lag bei 4.000 €. Nachdem der Fahrzeugeigentümer im März 2014 a-typische Geräusche festgestellt hatte, verbrachte er das Fahrzeug in eine Kfz-Werkstatt und gab dieser gegenüber zu erkennen, nur an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur interessiert zu sein. Die Werkstatt untersuchte das Fahrzeug und stellte einen Defekt an den Einspritzdüsen fest. Ob weitere Motordefekte vorlagen, untersuchte die Werkstatt nicht; auch nicht, ob ein Defekt am Pleuellager bestand, weil die hierfür erforderliche Untersuchung erhebliche Kosten verursacht hätte und ein solcher Defekt zwar bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von über 200.000 km auftreten kann, bei diesem Fahrzeugtyp aber nicht häufig ist. Die Kosten der Reparatur des Pleuellagers hätten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen. Nachdem der Werkstattkunde über die Notwendigkeit eines Austauschs der Einspritzdüsen hingewiesen worden war, nicht aber auch darauf, dass bei a-typischen Motorgeräuschen weitere Schadensursachen vorliegen können, deren Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen würden, erteilte der Werkstattkunde den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen. Die vom Werkstattkunden bezahlte Reparatur führte jedoch nicht zum gewünschten Erfolg. Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens stellte der Sachverständige später fest, dass im Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Pleuellagerschaden vorgelegen hatte. Daraufhin nahm der Werkstattkunde die Werkstatt auf Schadensersatz in Höhe der durch den Austausch der Einspritzpumpe angefallenen Reparaturkosten in Höhe von rund 1.670 € nebst Zinsen in Anspruch.

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Sachmängelhaftung - Komfortbeeinträchtigung durch Geräusche

Treten während des Betriebs eines Fahrzeugs kaum wahrnehmbare Geräusche im Bereich der Steuerkette auf, bei denen nicht absehbar ist, ob sie ein Indiz für einen bevorstehenden Motorschaden sein können, handelt es sich um ein rein akustisches bzw. Komfortproblem, nicht aber um einen Sachmangel im Rechtssinne.

Heute möchten wir Sie über zwei nahezu inhaltsgleiche Urteile des OLG Frankfurt/M. vom 21.04.2017 (Az. 24 U 26/15 und 24 U 85/15) zu der Frage informieren, ob Geräusche im Bereich der Steuerkette einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel begründen.

Gegenstand der Berufungsverfahren waren zwei Fahrzeuge der Marke BMW, die beide über einen N47-Dieselmotor verfügten. Dabei handelte es sich um Fahrzeuge der ersten Baureihe dieses Typs. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte das Vorhandensein von Geräuschen im Bereich der Steuerkette der von den Käufern beauftragten Privatgutachter bestätigt. Diese traten im unteren Drehzahlbereich auf, waren allerdings nur bei geöffneter Motorhaube gut wahrnehmbar. In einer Serviceinformation der BMW Group wurde die BMW-Serviceorganisation darauf hingewiesen, dass ein Überschreiten der Wartungsintervalle und Abweichungen der Ölqualität zu einer verstärkten Längung der Steuerkette führen. Nachdem die Käufer die Geräusche mehrfach erfolglos gerügt hatten, traten sie vom Kaufvertrag zurück. Der Sachverständige erklärte später, dass noch nicht erforscht sei, ob die festgestellten Geräusche ein ursächliches Indiz für die Entstehung möglicher Folgeschäden (Riss der Steuerkette/Motorschaden) seien. Zwischenzeitlich wurden vom Hersteller Veränderungen an der betreffenden Modellreihe vorgenommen.

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Neuwagenkauf - Ersatzlieferung

Wenn ein fabrikneues Kraftfahrzeug infolge eines Sachmangels einen Unfallschaden erleidet, kann der Käufer die Lieferung eines neuen baugleichen Fahrzeugs verlangen und muss sich nicht mit einer Beseitigung der Unfallschäden zufriedengeben.

Verunfallt ein Kraftfahrzeug infolge eines Sachmangels, stellt sich mitunter die Frage, ob der Käufer in diesem Falle eine Ersatzlieferung verlangen oder ob der Verkäufer ihn auf eine bloße Nachbesserung (einschließlich Reparatur des Unfallschadens) verweisen kann. In seinem Urteil vom 20.12.2016 (Az. 8 U 2957/16) hat sich das OLG München daher mit der streitentscheidenden Rechtsfrage befasst, ob dem Käufer eine Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung/Reparatur zugemutet werden kann.

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