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Aktuelles für Mitglieder

Förderung der Elektrifizierung des urbanen Wirtschaftsverkehrs

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) hat aufbauend auf dem bestehenden Förderprogramm „Erneuerbar Mobil“ im Rahmen des Sofortprogramms „Saubere Luft 2017-2020“ eine gezielte Förderung der Elektrifizierung des urbanen Wirtschaftsverkehrs beschlossen.

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HU Richtlinie - Änderungen bei der Beurteilung festgestellten Fahrzeugmängel

Mit der Richtlinie 2014/45/EU zur Neuordnung der periodisch technischen Fahrzeugüberwachung wird für alle achtundzwanzig Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichermaßen beschrieben, in welcher Form die regelmäßige technische Überwachung von Fahrzeugen (Pkw, Nutzfahrzeuge, Krafträder) europaweit an untersuchungspflichtigen Fahrzeugen durchgeführt werden muss.

Eine zwingende Anwendung der neuen Vorgaben bei der HU von allen berechtigten Untersuchungsstellen anhand der angepassten HU-Richtlinie ab dem 20.05.2018 vorgegeben.

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An die anerkannten AU-Betriebe

Betrifft nur Betriebe, die noch keine Rückmeldung abgegeben haben!

Unter Verweis auf die Richtlinie  für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach Nr. 6.8.2.der Anlage VIIIa StVZO – VkBl.-Veröffentlichung Nr. 158 vom 20.09.2017, Heft 19-2017, Seite 852 und der Übergangsregelung für die Anwendung des Leitfadens zur Begutachtung der Bedienerführung von Messgeräten zur Abgasuntersuchung (AU) – VkBl.-Veröffentlichung Nr. 194 vom 08.12.2017, Heft 24-2017, Seite 1090 -möchten wir darauf aufmerksam machen, dass alle anerkannten AU-Betriebe mit Wirkung vom 01.01.2019 nur noch Kraftfahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 01.01.2006 prüfen dürfen, wenn die AU-Software-Version 5.01  angewendet werden kann.

 Daher möchten wir Sie nochmals daran erinnern, uns die Erfüllung dieser normativen Regelung mit dem beigefügten Formular und einen entsprechenden Geräteausdruck [Ziffer 1 Rückmeldebogen] spätestens bis zum 04.05.2018 nachzuweisen bzw. den aktuellen Ausrüstungsstand zu dokumentieren [Ziffer 2 Rückmeldebogen], z.B. in Form von Bestellunterlagen zu dem Update, Schreiben des Herstellers wegen Lieferverzug oder ein vorhandener Servicevertrag, der Updates beinhaltet.

 Sollte dieser Nachweis nicht bis zum 04.05.2018 erbracht werden, sind wir leider durch das Thüringer Landesverwaltungsamt angewiesen, die jeweilige AU-Anerkennung  auf Fahrzeuge mit einer Erstzulassung bis zum 31.12.2005 zu beschränken.

 Sobald die Aufrüstung auf Leitfaden 5.01 erfolgt ist und uns ein aktueller Kontrollausdruck zum Nachweis der Software-Version 5.01 uns vorliegt, kann die Beschränkung der Anerkennung wieder aufgehoben werden.

Praxisleitfaden zur Anwendung der GoBD-Regeln zur elektronischen Buchführung veröffentlicht

Um Sie bei ihrer elektronischen Buchführung zu unterstützen und Sie auf die zu beachtenden Regeln und Anforderungen hinzuweisen, ist jetzt ein Praxisleitfaden zur Anwendung der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) veröffentlicht worden.

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