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Aktuelles für Mitglieder

Datenschutz - Kopieren von Ausweisen

Die Zulässigkeit des Scannens oder Kopierens von Personalausweisen war datenschutzrechtlich jahrelang umstritten. Sofern keine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, wie z.B. im Geldwäschegesetz vorlag, wurde das Anfertigen von Kopien des Personalausweises seitens der Gerichte überwiegend restriktiv beurteilt.
Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 hat der Gesetzgeber diese Rechtslage nunmehr zu Gunsten der gelebten Praxis angepasst. Mit dem neuen § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz ist das Ablichten von Personalausweisen nunmehr grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
 

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Datenschutz - neuer ZDK-Leitfaden

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung gilt ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen europäischen Mitgliedstaaten. Zeitgleich kommt ein neues Bundesdatenschutzgesetz zur Anwendung, welches das bisherige BDSG ablöst.

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen empfiehlt der ZDK den Kfz-Betrieben, ihre internen Geschäftsprozesse und ihren Umgang mit personenbezogenen Daten bis zum 25. Mai 2018 an die Anforderungen des neuen Rechts anzupassen. Andernfalls drohen u.a. erhebliche Bußgelder.

Welche konkreten Regelungen das neue Datenschutzrecht mit sich bringt, zeigt der Leitfaden des ZDK „Das neue Datenschutzrecht“ auf (Stand: Oktober 2017). Der Leitfaden fokussiert sich auf die wesentlichen Änderungen der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Gesetzeslage, die für die tägliche Praxis von Kfz-Betrieben besonders relevant sein können. Er ist als fortlaufendes Dokument konzipiert, da zahlreiche Fragen zum jetzigen Zeitpunkt noch ungeklärt sind und viele Muster und sonstigen Unterlagen noch nicht zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere für eine Muster-Datenschutz-Einwilligungserklärung für Kfz-Betriebe, zu der noch keine mit den Landesdatenschutzbehörden abgestimmte Fassung vorliegt. Um eine vertiefende Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Änderungen zu ermöglichen, enthält der Leitfaden zahlreiche Verlinkungen auf öffentlich zugängliche Merkblätter und Praxisratgeber von Datenschutzbehörden und Datenschutzorganisationen. Zur vereinfachten Nutzung dieser Links sollte der Leitfaden als elektronisches Dokument verwendet werden.

Im Rahmen der Überprüfung der eigenen Datenschutzpraxis wird den Kfz-Betrieben empfohlen, sich ebenfalls mit ihren Herstellern und Importeuren sowie sonstigen Geschäftspartnern zeitnah in Verbindung zu setzen, um eine weiterhin datenschutzgerechte Zusammenarbeit ab dem 25. Mai 2018 sicherzustellen.

Ankauf von Privat - Mangelunkenntnis des erwerbenden Gebrauchtwagenhändlers infolge grober Fahrlässigkeit

Wir möchten Sie heute über ein Urteil des OLG Hamm vom 16.05.2017 (Az. 28 U 101/16) informieren.

 

Gegenstand des Rechtsstreits war ein gebrauchter Nissan Juke, den ein Gebrauchtwagenhändler von einem privaten Käufer erwarb. In dem schriftlichen Kaufvertrag war vermerkt worden, dass das Fahrzeug unfallfrei ist und keine Nachlackierungen aufweist. Außerdem enthielt der Vertrag einen pauschalen Gewährleistungsausschluss. Dem Händler, der vor Abschluss des Kaufvertrages Gelegenheit erhalten hatte, das Fahrzeug im Rahmen einer Sichtprüfung in seiner Werkstatt zu untersuchen, war bekannt, dass der Verkäufer nicht der Ersthalter des Fahrzeugs war. Nach Erhalt des Fahrzeugs reklamierte der Händler gegenüber dem privaten Verkäufer die fehlende Unfallfreiheit des Fahrzeugs und vorhandene Nachlackierungen und trat vom Kaufvertrag zurück. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigte später, dass das Fahrzeug u.a. im rechten hinteren Bereich einen unfachmännisch reparierten Unfallschaden mit Nachlackierungen sowie am vorderen Stoßfänger Spuren eines Anprallgeschehens aufweist.

 

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Werkvertragsrecht? Hinweispflichten bei Vertragsanbahnung

Insbesondere bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung stellt sich für Fahrzeugeigentümer oftmals die Frage, ob eine anstehende Reparatur überhaupt noch wirtschaftlich sinnvoll ist. So auch in einem vom ZDK unterstützten Rechtsstreit, der in letzter Instanz leider auch vom BGH mit Urteil vom 14.09.2017 (Az. VII ZR 307/16) zu Lasten der Werkstatt entschieden wurde.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Ford Fokus mit Erstzulassung vom 31.08.2007 und einer Laufleistung von rund 212.500 km (Stand: März 2014). Der Wiederbeschaffungswert des Pkw lag bei 4.000 €. Nachdem der Fahrzeugeigentümer im März 2014 a-typische Geräusche festgestellt hatte, verbrachte er das Fahrzeug in eine Kfz-Werkstatt und gab dieser gegenüber zu erkennen, nur an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur interessiert zu sein. Die Werkstatt untersuchte das Fahrzeug und stellte einen Defekt an den Einspritzdüsen fest. Ob weitere Motordefekte vorlagen, untersuchte die Werkstatt nicht; auch nicht, ob ein Defekt am Pleuellager bestand, weil die hierfür erforderliche Untersuchung erhebliche Kosten verursacht hätte und ein solcher Defekt zwar bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von über 200.000 km auftreten kann, bei diesem Fahrzeugtyp aber nicht häufig ist. Die Kosten der Reparatur des Pleuellagers hätten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen. Nachdem der Werkstattkunde über die Notwendigkeit eines Austauschs der Einspritzdüsen hingewiesen worden war, nicht aber auch darauf, dass bei a-typischen Motorgeräuschen weitere Schadensursachen vorliegen können, deren Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen würden, erteilte der Werkstattkunde den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen. Die vom Werkstattkunden bezahlte Reparatur führte jedoch nicht zum gewünschten Erfolg. Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens stellte der Sachverständige später fest, dass im Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Pleuellagerschaden vorgelegen hatte. Daraufhin nahm der Werkstattkunde die Werkstatt auf Schadensersatz in Höhe der durch den Austausch der Einspritzpumpe angefallenen Reparaturkosten in Höhe von rund 1.670 € nebst Zinsen in Anspruch.

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