Kontaktformular
Das Handwerk

DEKRA

Aktuelles für Mitglieder

Sachmängelhaftung - Komfortbeeinträchtigung durch Geräusche

Treten während des Betriebs eines Fahrzeugs kaum wahrnehmbare Geräusche im Bereich der Steuerkette auf, bei denen nicht absehbar ist, ob sie ein Indiz für einen bevorstehenden Motorschaden sein können, handelt es sich um ein rein akustisches bzw. Komfortproblem, nicht aber um einen Sachmangel im Rechtssinne.

Heute möchten wir Sie über zwei nahezu inhaltsgleiche Urteile des OLG Frankfurt/M. vom 21.04.2017 (Az. 24 U 26/15 und 24 U 85/15) zu der Frage informieren, ob Geräusche im Bereich der Steuerkette einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel begründen.

Gegenstand der Berufungsverfahren waren zwei Fahrzeuge der Marke BMW, die beide über einen N47-Dieselmotor verfügten. Dabei handelte es sich um Fahrzeuge der ersten Baureihe dieses Typs. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte das Vorhandensein von Geräuschen im Bereich der Steuerkette der von den Käufern beauftragten Privatgutachter bestätigt. Diese traten im unteren Drehzahlbereich auf, waren allerdings nur bei geöffneter Motorhaube gut wahrnehmbar. In einer Serviceinformation der BMW Group wurde die BMW-Serviceorganisation darauf hingewiesen, dass ein Überschreiten der Wartungsintervalle und Abweichungen der Ölqualität zu einer verstärkten Längung der Steuerkette führen. Nachdem die Käufer die Geräusche mehrfach erfolglos gerügt hatten, traten sie vom Kaufvertrag zurück. Der Sachverständige erklärte später, dass noch nicht erforscht sei, ob die festgestellten Geräusche ein ursächliches Indiz für die Entstehung möglicher Folgeschäden (Riss der Steuerkette/Motorschaden) seien. Zwischenzeitlich wurden vom Hersteller Veränderungen an der betreffenden Modellreihe vorgenommen.

Anmelden, um den ganzen Beitrag zu lesen

Neuwagenkauf - Ersatzlieferung

Wenn ein fabrikneues Kraftfahrzeug infolge eines Sachmangels einen Unfallschaden erleidet, kann der Käufer die Lieferung eines neuen baugleichen Fahrzeugs verlangen und muss sich nicht mit einer Beseitigung der Unfallschäden zufriedengeben.

Verunfallt ein Kraftfahrzeug infolge eines Sachmangels, stellt sich mitunter die Frage, ob der Käufer in diesem Falle eine Ersatzlieferung verlangen oder ob der Verkäufer ihn auf eine bloße Nachbesserung (einschließlich Reparatur des Unfallschadens) verweisen kann. In seinem Urteil vom 20.12.2016 (Az. 8 U 2957/16) hat sich das OLG München daher mit der streitentscheidenden Rechtsfrage befasst, ob dem Käufer eine Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung/Reparatur zugemutet werden kann.

Anmelden, um den ganzen Beitrag zu lesen

Kaufvertrag - Zugang der Bestellbestätigung

Wird ein Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug nicht bereits vor Ort im Autohaus geschlossen, kommt er nach den Neuwagen- oder Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB bzw. GWVB) bekanntlich alternativ auch dann zustande, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Käufers innerhalb der dort genannten Fristen diesem gegenüber schriftlich bestätigt. Bestreitet der Käufer allerdings den Zugang der Bestellbestätigung, ist es Sache des Verkäufers den Zugang zu beweisen, damit er im Falle der Nichtabnahme des Fahrzeugs vom Käufer (pauschalierten) Schadenersatz verlangen kann. In seinem Urteil vom 20.01.2017 (Az. 7 U 111/16) hat sich das OLG Brandenburg nunmehr mit der Frage befasst, ob dem Verkäufer dieser Nachweis in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit gelungen ist.

In diesem Rechtsstreit war es dem Käufer erst in der Berufungsinstanz „eingefallen“, sich auf den fehlenden Zugang der Bestellbestätigung für das von ihm ausgewählte Gebrauchtfahrzeug zu berufen. Hiervon war vor dem LG Potsdam keine Rede gewesen. Dort hatten sich die Parteien „nur“ über die Zehntagesklausel und die Höhe der Schadenpauschale gestritten. Der Verkäufer seinerseits hatte behauptet, dem Käufer die Bestellbestätigung innerhalb der Annahmefrist einmal mit einfachem Schreiben und ein zweites Mal per Einwurfeinschreiben mit Sendungsnummer zukommen lassen zu haben.

Anmelden, um den ganzen Beitrag zu lesen

Umsetzung der Vorschriften für Bremsprüfstände

In den vergangenen Monaten haben wir mehrfach über die Vorgaben zur Durchführung der Stückprüfung und Kalibrierung unter anderem der Bremsprüfstände informiert.

Wie die aktuellen Fakten ganz klar zeigen, reichen die vorhandenen Kalibrierkapazitäten keinesfalls aus, damit alle Bremsprüfstände, an denen im Jahr 2017 eine Stückprüfung fällig war beziehungsweise wird, auch kalibriert werden können. Diese Engpässe sind hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die "Stückprüfungs- und Kalibrierhoheit" im Wesentlichen bei dem jeweiligen Bremsprüfstandshersteller liegt und dass diese "Hoheit" auch massiv verteidigt wird. Aktuell ist es so, dass die Stückprüfungen grundsätzlich hersteller- beziehungsweise gerätespezifisch durchzuführen sind und dass insbesondere auch die Kalibriermethode (Rückführung und Messunsicherheitsbetrachtung) vom Bremsprüfstands­hersteller (durch akkreditierte Kalibrierlabore) freigegeben werden muss.

Anmelden, um den ganzen Beitrag zu lesen