Gegenstand der Berufungsverfahren waren zwei Fahrzeuge der Marke BMW, die beide über einen N47-Dieselmotor verfügten. Dabei handelte es sich um Fahrzeuge der ersten Baureihe dieses Typs. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte das Vorhandensein von Geräuschen im Bereich der Steuerkette der von den Käufern beauftragten Privatgutachter bestätigt. Diese traten im unteren Drehzahlbereich auf, waren allerdings nur bei geöffneter Motorhaube gut wahrnehmbar. In einer Serviceinformation der BMW Group wurde die BMW-Serviceorganisation darauf hingewiesen, dass ein Überschreiten der Wartungsintervalle und Abweichungen der Ölqualität zu einer verstärkten Längung der Steuerkette führen. Nachdem die Käufer die Geräusche mehrfach erfolglos gerügt hatten, traten sie vom Kaufvertrag zurück. Der Sachverständige erklärte später, dass noch nicht erforscht sei, ob die festgestellten Geräusche ein ursächliches Indiz für die Entstehung möglicher Folgeschäden (Riss der Steuerkette/Motorschaden) seien. Zwischenzeitlich wurden vom Hersteller Veränderungen an der betreffenden Modellreihe vorgenommen.
Wenn ein fabrikneues Kraftfahrzeug infolge eines Sachmangels einen Unfallschaden erleidet, kann der Käufer die Lieferung eines neuen baugleichen Fahrzeugs verlangen und muss sich nicht mit einer Beseitigung der Unfallschäden zufriedengeben.
Verunfallt ein Kraftfahrzeug infolge eines Sachmangels, stellt sich mitunter die Frage, ob der Käufer in diesem Falle eine Ersatzlieferung verlangen oder ob der Verkäufer ihn auf eine bloße Nachbesserung (einschließlich Reparatur des Unfallschadens) verweisen kann. In seinem Urteil vom 20.12.2016 (Az. 8 U 2957/16) hat sich das OLG München daher mit der streitentscheidenden Rechtsfrage befasst, ob dem Käufer eine Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung/Reparatur zugemutet werden kann.
In diesem Rechtsstreit war es dem Käufer erst in der Berufungsinstanz „eingefallen“, sich auf den fehlenden Zugang der Bestellbestätigung für das von ihm ausgewählte Gebrauchtfahrzeug zu berufen. Hiervon war vor dem LG Potsdam keine Rede gewesen. Dort hatten sich die Parteien „nur“ über die Zehntagesklausel und die Höhe der Schadenpauschale gestritten. Der Verkäufer seinerseits hatte behauptet, dem Käufer die Bestellbestätigung innerhalb der Annahmefrist einmal mit einfachem Schreiben und ein zweites Mal per Einwurfeinschreiben mit Sendungsnummer zukommen lassen zu haben.
In den vergangenen Monaten haben wir mehrfach über die Vorgaben zur Durchführung der Stückprüfung und Kalibrierung unter anderem der Bremsprüfstände informiert.
Wie die aktuellen Fakten ganz klar zeigen, reichen die vorhandenen Kalibrierkapazitäten keinesfalls aus, damit alle Bremsprüfstände, an denen im Jahr 2017 eine Stückprüfung fällig war beziehungsweise wird, auch kalibriert werden können. Diese Engpässe sind hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass die "Stückprüfungs- und Kalibrierhoheit" im Wesentlichen bei dem jeweiligen Bremsprüfstandshersteller liegt und dass diese "Hoheit" auch massiv verteidigt wird. Aktuell ist es so, dass die Stückprüfungen grundsätzlich hersteller- beziehungsweise gerätespezifisch durchzuführen sind und dass insbesondere auch die Kalibriermethode (Rückführung und Messunsicherheitsbetrachtung) vom Bremsprüfstandshersteller (durch akkreditierte Kalibrierlabore) freigegeben werden muss.