Mitte Januar diesen Jahres hatten wir zuletzt über das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und die ab dem 01.02.2017 geltenden Informationspflichten berichtet.
Wie bereits in den Neuwagenverkaufsbedingungen, Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen, Kfz-Reparaturbedingungen und Teileverkaufsbedingungen erfolgt, wurden die ZDK-Formulare
· Verbindlicher Vermittlungsauftrag zum Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs mit Vollmacht („EU-Vermittlung“)
· Vertrag über die Vermittlung eines privaten Kraftfahrzeuges mit Vollmacht und Kaufvertrag
· Vereinbarung über eine Probefahrt
· Verwahrungsvertrag Räder / Reifen
um die notwendigen Hinweise gemäß VSBG ergänzt. Die Formulare können Sie bei uns unter folgender Emailadresse anfordern: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Bereits im Dezember haben wir über die Anpassung diverser Bedingungstexte des ZDK an das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz informiert.
Die Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen wurden bislang nicht um die Informationspflichten gemäß VSBG ergänzt. Hintergrund war die Annahme, dass der Inhalt der Garantiebedingungen entweder in die Garantieunterlagen eines Dritten (externer Garantiegeber) übernommen werden und die Informationspflichten von diesem zu erfüllen sind oder der Kfz-Betrieb die Garantiebedingungen im Rahmen eines Kaufvertrages zusammen mit den Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen verwendet, die die Informationspflichten bereits enthalten (Vermeidung von doppelten Hinweisen).
Um jedoch auch solche Fallgestaltungen abzubilden, in denen Kfz-Betriebe die Garantiebedingungen für Eigengarantien verwenden, die z.B. im Nachgang eines Kaufvertrages abgeschlossen werden können, hat der ZDK die Gebrauchtwagen-Garantiebedingungen vorsorglich um den Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erweitert.
Nachweise zu den in Ihrem Betrieb für die Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) genutzten Messeinrichtungen und -geräte (Prüfmittel)
In der letzten Vorstandssitzung am 14.12.2016 hat der ZDK über die ab dem 01.02.2017 geltenden Informationspflichten gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) berichtet und darauf verwiesen, dass die aktuellen Bedingungstexte vom ZDK neu aufgelegt wurden.
Die neuen AGB mit dem Stand 12/2016 sehen jetzt die Nichtteilnahme der Betriebe an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitbeilegungsstelle im Sinne des VSBG vor. Die Bedingungstexte sind mit den Spitzenverbänden von VDA und VDIK abgestimmt.