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Aktuelles für Mitglieder

Abgasuntersuchung (AU), Wiedereinführung der obligatorischen Endrohrmessung zum 01.01.2018

Nachfolgend möchten wir Sie darüber informieren, dass die Änderungen in der Richtlinie für die Durchführung der Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen (AU-Richtlinie) im Detail in der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 158 vom 20.09.2017 in Heft 19/2017 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bekannt gemacht wurden.

Mit der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 158/2017 werden die Änderungen zu der bestehenden AU-Richtlinie sowohl inhaltlich als auch zeitlich anhand eines Stufenplans konkret beschrieben. Eine Umsetzung der Stufe 1 (Wiedereinführung der obligatorischen Endrohrmessung) zum 01.01.2018 beziehungsweise der Stufe 2 (Anpassung der Abgasgrenzwerte für die Trübungsmessung beziehungsweise für die CO-Messung (Grenzwertverschärfung)) zum 01.01.2019 erfolgt anhand des neuen AU-Geräteleitfadens (Software-Version 5.01). Nach einer Begutachtung der AU-Messgeräte auf die Software-Version 5.01 durch die Prüfstelle für AU-Abgasmessgeräte der DEKRA Automobile GmbH oder der Abgasprüfstelle der TÜV Nord Mobilität GmbH & Co. KG wird dieser "neue" Geräteleitfaden Software-Version 5.01 den anerkannten AU-Werkstätten als Software-Update auf die "Version 5.01" bereitgestellt. Die Update-Kosten für eine Aufrüstung der AU-Messgeräte von der Software-Version 5 auf die Software-Version 5.01 werden bei rund 200 € liegen. Wie in der Vergangenheit wurden die entsprechenden Listen der positiv begutachteten AU-Messgeräte im internen Bereich unter www.kfz th.de zur Verfügung gestellt.

Die Stufe 3 (Einführung einer Überprüfung der Partikelanzahl an Dieselfahrzeugen) soll zum 01.01.2021 verpflichtend umgesetzt werden. Bezüglich der Integration einer Messung der Partikelanzahl sind jedoch neben dem Messverfahren noch die entsprechenden Grenzwerte zu definieren. Das BMVI wird das hierfür anzuwendende Messverfahren und die zulässigen Grenzwerte in Verbindung mit einem entsprechenden Prüfablauf durch eine weitere Änderung der AU-Richtlinie noch bekannt geben müssen.

Die in der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 158 vom 20.09.2017 veröffentlichen Änderungen in der AU-Richtlinie werden auf die zukünftige Durchführung der Abgasuntersuchung in den berechtigten Untersuchungsstellen (Prüfstellen der Technischen Prüfstellen (TP) und der Überwachungsorganisationen, anerkannte AU-Werkstätten) in den nächsten Jahren entscheidende Auswirkungen haben. Aus diesem Grund wurden alle Neuerungen, die mit der angepassten AU-Richtlinie - beginnend ab dem 01.01.2018 - geregelt werden, in einer Informationsbroschüre für die Verbandsorganisation dargestellt.

Diese Informationsbroschüre steht für Sie, als Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung Südthüringen unter www.kfz th.de > Beratung & Service für Mitglieder > Werkstatt und Teile > Wissensdatenbank > Hoheitliche Aufgaben > AU zum Download bereit.

 

Internetbasierte Fahrzeugzulassung - iKfz

Wir hatten Sie bereits über die ab 01.10.2017 verpflichtende Lieferung von i-Kfz-relevanten SP-Daten durch anerkannte SP-Werkstätten für die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz) informiert. Nachfolgend informieren wir Sie über den aktuellen Stand zum Aufbau und zum Betrieb einer Infrastruktur zur Übermittlung der i-Kfz-relevanten SP-Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) durch das Kfz-Gewerbe und die dafür von Ihnen bis zum 01.10.2017 umzusetzenden Maßnahmen.
Die Umsetzung der technischen Anforderungen zum Projekt "i-Kfz" erfolgt vom ZDK in Kooperation mit der Akademie des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes GmbH (TAK). Wesentliche Bestandteile der Arbeiten betreffen die Etablierung der sogenannten "Kopfstelle ZDK". Diese Kopfstelle nimmt hauptsächlich die Aufgabe der sicheren Übermittlung der i-Kfz-relevanten SP-Daten von den aSPW an das KBA wahr. Diese Aufgabe der "Kopfstelle ZDK" kann in zwei Bereiche aufgeteilt werden:

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Datenschutz - Kopieren von Ausweisen

Die Zulässigkeit des Scannens oder Kopierens von Personalausweisen war datenschutzrechtlich jahrelang umstritten. Sofern keine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage, wie z.B. im Geldwäschegesetz vorlag, wurde das Anfertigen von Kopien des Personalausweises seitens der Gerichte überwiegend restriktiv beurteilt.
Mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 7. Juli 2017 hat der Gesetzgeber diese Rechtslage nunmehr zu Gunsten der gelebten Praxis angepasst. Mit dem neuen § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz ist das Ablichten von Personalausweisen nunmehr grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
 

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Datenschutz - neuer ZDK-Leitfaden

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung gilt ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen europäischen Mitgliedstaaten. Zeitgleich kommt ein neues Bundesdatenschutzgesetz zur Anwendung, welches das bisherige BDSG ablöst.

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen empfiehlt der ZDK den Kfz-Betrieben, ihre internen Geschäftsprozesse und ihren Umgang mit personenbezogenen Daten bis zum 25. Mai 2018 an die Anforderungen des neuen Rechts anzupassen. Andernfalls drohen u.a. erhebliche Bußgelder.

Welche konkreten Regelungen das neue Datenschutzrecht mit sich bringt, zeigt der Leitfaden des ZDK „Das neue Datenschutzrecht“ auf (Stand: Oktober 2017). Der Leitfaden fokussiert sich auf die wesentlichen Änderungen der ab dem 25. Mai 2018 geltenden Gesetzeslage, die für die tägliche Praxis von Kfz-Betrieben besonders relevant sein können. Er ist als fortlaufendes Dokument konzipiert, da zahlreiche Fragen zum jetzigen Zeitpunkt noch ungeklärt sind und viele Muster und sonstigen Unterlagen noch nicht zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere für eine Muster-Datenschutz-Einwilligungserklärung für Kfz-Betriebe, zu der noch keine mit den Landesdatenschutzbehörden abgestimmte Fassung vorliegt. Um eine vertiefende Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Änderungen zu ermöglichen, enthält der Leitfaden zahlreiche Verlinkungen auf öffentlich zugängliche Merkblätter und Praxisratgeber von Datenschutzbehörden und Datenschutzorganisationen. Zur vereinfachten Nutzung dieser Links sollte der Leitfaden als elektronisches Dokument verwendet werden.

Im Rahmen der Überprüfung der eigenen Datenschutzpraxis wird den Kfz-Betrieben empfohlen, sich ebenfalls mit ihren Herstellern und Importeuren sowie sonstigen Geschäftspartnern zeitnah in Verbindung zu setzen, um eine weiterhin datenschutzgerechte Zusammenarbeit ab dem 25. Mai 2018 sicherzustellen.