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Überführungskosten bei "Ab-Preis-Werbung"

Seit der Entscheidung des EuGH vom 07.07.2016 steht fest, dass die Überführungskosten im Rahmen der Preisdarstellung in den Endpreis einzurechnen sind und nicht mehr gesondert mit „zzgl. ÜF“ o.ä. aufgeführt werden dürfen.

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