Kontaktformular
Das Handwerk

DEKRA

Werkvertragsrecht? Hinweispflichten bei Vertragsanbahnung

Insbesondere bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung stellt sich für Fahrzeugeigentümer oftmals die Frage, ob eine anstehende Reparatur überhaupt noch wirtschaftlich sinnvoll ist. So auch in einem vom ZDK unterstützten Rechtsstreit, der in letzter Instanz leider auch vom BGH mit Urteil vom 14.09.2017 (Az. VII ZR 307/16) zu Lasten der Werkstatt entschieden wurde.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Ford Fokus mit Erstzulassung vom 31.08.2007 und einer Laufleistung von rund 212.500 km (Stand: März 2014). Der Wiederbeschaffungswert des Pkw lag bei 4.000 €. Nachdem der Fahrzeugeigentümer im März 2014 a-typische Geräusche festgestellt hatte, verbrachte er das Fahrzeug in eine Kfz-Werkstatt und gab dieser gegenüber zu erkennen, nur an einer wirtschaftlich sinnvollen Reparatur interessiert zu sein. Die Werkstatt untersuchte das Fahrzeug und stellte einen Defekt an den Einspritzdüsen fest. Ob weitere Motordefekte vorlagen, untersuchte die Werkstatt nicht; auch nicht, ob ein Defekt am Pleuellager bestand, weil die hierfür erforderliche Untersuchung erhebliche Kosten verursacht hätte und ein solcher Defekt zwar bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von über 200.000 km auftreten kann, bei diesem Fahrzeugtyp aber nicht häufig ist. Die Kosten der Reparatur des Pleuellagers hätten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen. Nachdem der Werkstattkunde über die Notwendigkeit eines Austauschs der Einspritzdüsen hingewiesen worden war, nicht aber auch darauf, dass bei a-typischen Motorgeräuschen weitere Schadensursachen vorliegen können, deren Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen würden, erteilte der Werkstattkunde den Auftrag zum Austausch der Einspritzdüsen. Die vom Werkstattkunden bezahlte Reparatur führte jedoch nicht zum gewünschten Erfolg. Im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens stellte der Sachverständige später fest, dass im Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Pleuellagerschaden vorgelegen hatte. Daraufhin nahm der Werkstattkunde die Werkstatt auf Schadensersatz in Höhe der durch den Austausch der Einspritzpumpe angefallenen Reparaturkosten in Höhe von rund 1.670 € nebst Zinsen in Anspruch.

Anmelden, um den ganzen Beitrag zu lesen