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Sachmangelhaftung - Eignung für gewöhnliche Verwendung

In seinem Urteil vom 08.03.2016 (Az. I-21 U 110/14) hat sich das OLG Düsseldorf mit den Folgen befasst, die die Biodieselbeimischung in Höhe von 7 % des Diesel-Kraftstoffs auf den Fahrzeugverkauf haben kann, wenn der Motor eines Dieselfahrzeugs nicht mit dem – inzwischen gängigen – B 7 Diesel-Kraftstoff kompatibel ist.
Gegenstand des Rechtsstreits war ein gebrauchter Volvo S 40 Diesel, der mit einem Euro-3-Motor ausgestattet war. Der Käufer betankte dies mit dem gängigen B 7 Diesel-Kraftstoff. Wegen fehlender Kompatibilität des Motors mit diesem Kraftstoff war es zu Verharzungen und Verrußungen des AGR-Ventils gekommen, was sich in Form von Ruckeln und einem Leistungsabfall negativ auf das Fahrverhalten des Fahrzeugs auswirkte. Das LG Duisburg hatte den vom Käufer erklärten Rücktritt mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Fahrzeug keinen Sachmangel aufweise, weil es nach wie vor für die gewöhnliche Verwendung geeignet sei. Es vertrat die Ansicht, dass Kraftstoff ohne Biodieselbeimischung in ausreichendem Maße zur Verfügung stehe, so dass eine Funktionalität des Fahrzeugs durch Auswahl eines anderen gängigen Kraftstoffs erzielbar gewesen sei. Diese Ansicht teilte das OLG Düsseldorf allerdings nicht und gab dem Rücktrittsbegehren des Käufers statt. Zur Begründung seiner Entscheidung wies das OLG auf folgendes hin:

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