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Das Handwerk

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Werkvertragsrecht

Erteilt ein Werkstattkunde einen Reparaturauftrag für ein Fahrzeug, das nicht in seinem Eigentum steht, und entsteht zwischen den Vertragsparteien Streit über noch offene Zahlungen, kann der Eigentümer des Fahrzeugs von der Werkstatt zwar dessen Herausgabe verlangen, der Herausgabeanspruch erstreckt sich aber nicht auf die von der Werkstatt verbauten Teile.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Vorenthaltung des Fahrzeugs steht dem Eigentümer gegen die Werkstatt nur zu, wenn die Werkstatt später erfahren hat, dass sie nicht mehr zum Besitz berechtigt ist. Lässt sich nicht feststellen, ob das Besitzrecht der Werkstatt fortbesteht, besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.

Darf der Werkstattinhaber oder einer seiner Mitarbeiter, der nach erfolgter Reparatur gemeinsam mit dem Kunden/Besteller eine Probefahrt mit dem Kundenfahrzeug unternommen hat, das Fahrzeug gegen den Willen des Kunden wieder an sich nehmen, wenn Streit über ausstehende Zahlungen besteht? Diese Rechtsfrage stand im Fokus eines Urteils des BGH vom 17.03.2017 (Az. V ZR 70/16). Sie ist relativ leicht zu beantworten, wenn der Kunde/Besteller zugleich Eigentümer des Fahrzeugs ist. Denn dann hängt die Berechtigung hierzu davon ab, ob zu Gunsten des Werkstattinhabers ein Werkunternehmerpfandrecht entstanden ist oder ein Zurückbehaltungsrecht besteht. Was aber gilt, wenn es sich bei dem Fahrzeug z.B. um ein Leasingfahrzeug oder ein finanziertes Fahrzeug handelt, dessen Eigentümer nicht der Kunde und zugleich Besteller der Reparaturdienstleistung ist, sondern eine Bank? Da in diesem Falle zu Gunsten der Werkstatt weder ein Unternehmerpfandrecht entstehen noch gutgläubig erworben werden kann, steht dem Eigentümer – in diesem Falle also der Bank – ein gesetzlicher Herausgabeanspruch zu. Fraglich ist aber, ob sich dieser Anspruch auch auf die verbauten Teile erstreckt und ob der Bank die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der Vorenthaltung zusteht. Beide Ansprüche hat der BGH nunmehr zurückgewiesen.

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