Werbeanlagen (EnSiKuMaV)

In den vergangenen Tagen ist es trotz der bisherigen Informationen zu weiteren zahlreichen Nachfragen gekommen, welche konkreten Auswirkungen genau die EnSikuMaV auf die Beleuchtung von und in Kfz-Unternehmen hat.

Nach dieser Verordnung wird der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ausdrücklich von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt.

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