Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf regelmäßig der Firmensitz des Verkäufers.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Fahrzeugkauf regelmäßig der Firmensitz des Verkäufers.