Werkvertragsrecht

Erteilt ein Werkstattkunde einen Reparaturauftrag für ein Fahrzeug, das nicht in seinem Eigentum steht, und entsteht zwischen den Vertragsparteien Streit über noch offene Zahlungen, kann der Eigentümer des Fahrzeugs von der Werkstatt zwar dessen Herausgabe verlangen, der Herausgabeanspruch erstreckt sich aber nicht auf die von der Werkstatt verbauten Teile.

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