Sachmängelhaftung - Komfortbeeinträchtigung durch Geräusche

Treten während des Betriebs eines Fahrzeugs kaum wahrnehmbare Geräusche im Bereich der Steuerkette auf, bei denen nicht absehbar ist, ob sie ein Indiz für einen bevorstehenden Motorschaden sein können, handelt es sich um ein rein akustisches bzw. Komfortproblem, nicht aber um einen Sachmangel im Rechtssinne.

Heute möchten wir Sie über zwei nahezu inhaltsgleiche Urteile des OLG Frankfurt/M. vom 21.04.2017 (Az. 24 U 26/15 und 24 U 85/15) zu der Frage informieren, ob Geräusche im Bereich der Steuerkette einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel begründen.

Gegenstand der Berufungsverfahren waren zwei Fahrzeuge der Marke BMW, die beide über einen N47-Dieselmotor verfügten. Dabei handelte es sich um Fahrzeuge der ersten Baureihe dieses Typs. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hatte das Vorhandensein von Geräuschen im Bereich der Steuerkette der von den Käufern beauftragten Privatgutachter bestätigt. Diese traten im unteren Drehzahlbereich auf, waren allerdings nur bei geöffneter Motorhaube gut wahrnehmbar. In einer Serviceinformation der BMW Group wurde die BMW-Serviceorganisation darauf hingewiesen, dass ein Überschreiten der Wartungsintervalle und Abweichungen der Ölqualität zu einer verstärkten Längung der Steuerkette führen. Nachdem die Käufer die Geräusche mehrfach erfolglos gerügt hatten, traten sie vom Kaufvertrag zurück. Der Sachverständige erklärte später, dass noch nicht erforscht sei, ob die festgestellten Geräusche ein ursächliches Indiz für die Entstehung möglicher Folgeschäden (Riss der Steuerkette/Motorschaden) seien. Zwischenzeitlich wurden vom Hersteller Veränderungen an der betreffenden Modellreihe vorgenommen.

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